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Tätig sein an der PH Steiermark

 

Schön, dass Sie Ihre Expertise an der PH Steiermark einbringen!

Die Beschäftigungsverhältnisse an der PH Steiermark sind sehr unterschiedlich. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die Tätigkeitsbereiche, Beschäftigungsformen und Arbeitsverhältnisse an der PH Steiermark bzw. an den beiden eingegliederten Praxisschulen.

Die PH Steiermark ist eine nachgeordnete Dienststelle des BMBWF und als Dienstort zu sehen. Da die PH Steiermark weder Dienstbehörde noch Personalstelle ist, obliegen wesentliche Entscheidungen bzw. Maßnahmen im alleinigen Verantwortungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Beschäftigungsformen

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, an den Kernaufgaben der PH Steiermark – Lehre in Aus-, Fort- und Weiterbildung, Forschung und Schulentwicklungsberatung – mitzuwirken:

Bedienstete der Verwaltung

Bedienstete der Verwaltung

Bedienstete der Verwaltung sind der Rektoratsdirektion unterstellt
Der Tätigkeitsbereich der Verwaltung liegt in der effizienten, service- und lösungsorientierten Erfüllung administrativer Aufgaben. Dies erfolgt in einer der sieben Abteilungen sowie den Institutssekretariaten.

Die Bediensteten der Verwaltung der PH Steiermark sind Teil der öffentlichen Verwaltung des Bundes und unterliegen auch den entsprechenden Gesetzen.

(Vertrags-)Hochschullehrpersonen

(Vertrags-)Hochschullehrpersonen

(Vertrags-)Hochschullehrperson sind im Rahmen ihres Dienstverhältnisses ausschließlich an der PH Steiermark tätig:

  • als Stammpersonal mit einem Dienstvertrag mit dem BMBWF oder
  • als an die PH Steiermark dienstzugeteilte Lehrperson

Für alle (Vertrags-)Hochschullehrpersonen gilt das Beamtendienstrechts- bzw. Vertragsbedienstetengesetz sowie im Speziellen das Dienst- und Besoldungsrecht der Hochschullehrpersonen und Vertragshochschullehrpersonen. 

Als Mitglied des Stammpersonals haben Sie einen Dienstvertrag mit dem zuständigen Ministerium und haben erfolgreich einen Bewerbungsprozess an der PH Steiermark durchlaufen. Sie erfüllen die gesetzlich vorgegebenen Ernennungserfordernisse für eine der drei Verwendungsgruppen (ph1/PH1, ph2/PH2, ph3/PH3).

Als dienstzugeteilte Lehrperson bleiben Sie weiterhin in dem für Sie vorgesehenen Gehaltsschema – auch Ihre Stammschule ändert sich dadurch nicht. Allerdings versehen Sie Ihren Dienst ausschließlich an der PH Steirermark. Die Bildungsdirektion ist nach wie vor Ihre zuständige Dienstbehörde, jedoch ist für die Zeit der Dienstzuweisung das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) Ihr Arbeitgeber und die gehaltsauszahlende Stelle. Grundsätzlich ist eine Dienstzuteilung eine vorübergehende Zuweisung und kann daher nur für jeweils ein Studienjahr beantragt werden. Verlängerungen sind möglich.

Entlohnung
Die Einstufung erfolgt in eine der drei Entlohnungsgruppen. Wenn Sie der höchsten Verwendungsgruppe ph1/PH1 angehören, ist für Sie die Verwendungsbezeichnung Hochschulprofessorin bzw. -professor vorgesehen. Diese Personengruppe ist aufgrund des höheren Qualifikationsniveaus in stärkerem Ausmaß für Forschungs- und Entwicklungsaufgaben prädestiniert. Sind Sie in den beiden anderen Verwendungsgruppen (ph2/PH2 bzw. ph3/PH3) eingestuft, so sind Sie zur Führung der Verwendungsbezeichnung Professorin bzw. Professor berechtigt.

Aufgabenbereiche
Das Dienstrecht (§ 200d Abs. 2 BDG und § 48g Abs. 2 VBG) sieht für alle (Vertrags-)Hochschullehrpersonen ein mehrgliedriges Verwendungsbild vor. Demgemäß sind Ihre Aufgaben insbesondere 

  1. Lehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten [Aspekt Lehre], 
  2. Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen [Aspekt Forschung], 
  3. Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelorarbeiten und Masterarbeiten, zu betreuen [Aspekt Studierendenberatung/-betreuung], 
  4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung, mitzuwirken [Aspekt Organisation/Verwaltung], 
  5. Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen [Aspekt Angebotsentwicklung] und 
  6. Schulentwicklungsprozesse zu begleiten [Aspekt Schulentwicklung].

Umfang der Lehrtätigkeit
Das Gesetz sieht vor, dass jede (Vertrags-)Hochschullehrperson entsprechend ihrer anderen Aufgaben auch ein gewisses Maß an Lehre durchführt. Diese Bandbreite variiert für die drei Entlohnungsgruppen ph1/PH1, ph2/PH2 bzw. ph3/PH3 bzw. für Institutsleiter*innen. Hier ein Überblick:

Gruppe

Regelfall
(LV-Std.)
Bedarfsfall ohne Zustimmung
(LV-Std.)
Bedarfsfall mit Zustimmung
(LV-Std.)
ph1/PH1160–480544800
ph2/PH2, ph3/PH3320–480640800
ph2/PH2, ph3/PH3
(überwiegend Forschung, Fortbildung)
160–480544800
Institutsleitungen0192

Arbeitszeit und Urlaubsanspruch
Eine Vollbeschäftigung umfasst die Dienstzeit von 40 Arbeitsstunden pro Wochen. Pro Kalenderjahr haben Sie einen Urlaubsanspruch vom 5-fachen Ihrer Wochenarbeitszeit, bei Vollbeschäftigung entspricht dies 200 Stunden. Ab dem 43. Lebensjahr erhöht sich dieser Anspruch bei Vollbeschäftigung auf 240 Stunden. Dieser ist bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres zu konsumieren, andernfalls verfällt der noch offene Urlaubsanspruch. Sollten Sie Ihren Dienst an der PH Steiermark beenden, so ist unbedingt darauf zu achten, dass Sie Ihren gesamten offenen Urlaubsanspruch vor Beendigung verbrauchen.

Mitverwendete Lehrpersonen

Mitverwendete Lehrpersonen

Als mitverwendete*r Lehrer*in Expertise an der PH Steiermark einbringen

Wenn Sie über eine Mitverwendung an der PH Steiermark tätig sind, haben Sie bereits einen unbefristeten Vertrag als Lehrer*in einer Bundes- oder Landesschule und bringen neben Ihrer Tätigkeit an der Schule Ihre Expertise direkt an der PH Steiermark (in der Lehre oder in den anderen Tätigkeiten) ein. 

Beschäftigungsausmaß und Abgeltung
Das maximale Mitverwendungsausmaß beträgt 50 % Ihrer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung.
Der Zeitraum Ihrer Tätigkeit bezieht sich immer auf ein Schuljahr.
Die Abgeltung erfolgt gemeinsam mit Ihrem Monatsgehalt, wobei jeweils der ganzjährige Jahresdurchschnitt zur Auszahlung gelangt.

Abstimmung mit allen Beteiligten
Eine Mitverwendung bezieht sich immer auf ein Schuljahr (ähnlich einer Dienstzuteilung) und wird daher jährlich neu beantragt und mit allen Beteiligten abgestimmt: mit der zuständigen Instituts- bzw. Zentrumsleitung der PH Steiermark, mit Ihrer Schulleitung sowie mit der Bildungsdirektion. 

Informationen zum Ablauf finden Sie als Mitarbeiter*in in QM-Pilot.

Lehrbeauftragte

Lehrbeauftragte

Als Lehrbeauftragte*r Expertise an der PH Steiermark einbringen

Als Lehrbeauftragte*r sind Sie an der PH Steiermark als Experte*in zu einem bestimmten Themenbereich tätig. Sie nehmen Ihre Aufgaben selbstständig und weisungsfrei wahr, Ihre Lehrveranstaltungen sind mit der jeweiligen Instituts- bzw. Zentrumsleitung der Pädagogischen Hochschule abzustimmen.

Abgeltung
Zu beachten ist, dass durch eine Lehrbeauftragung weder ein Dienstverhältnis zum Bund (§ 1 Abs. 2 Lehrbeauftragtengesetz 1987 idgF), noch eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes begründet wird. 

Die Abgeltung erfolgt mittels Honorarnote, für welche Sie selbst die Steuer abführen müssen. Nach vollständiger Abhaltung des Lehrauftrags erhalten Sie die Honorarnote: Bitte kontrollieren und unterzeichnen Sie diese, bevor Sie sie im Original an Ihre Auftraggeberin bzw. Ihren Auftraggeber zurückschicken. 

Zur Abgeltung kommen ausschließlich die tatsächlich von Ihnen gehaltenen Lehreinheiten à 45 Minuten. Damit sind bei Lehrveranstaltungen der Ausbildung auch Prüfungen und die Eintragung von Noten in PH-Online gemäß der Prüfungsordnung der jeweiligen Curricula abgegolten. Fahrtkosten können nur verrechnet werden, wenn diese im Vorfeld mit der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber vereinbart wurden. Die Honorarnote wird nach entsprechender hausinterner Bearbeitung zur Auszahlung an das BMBWF weitergeleitet.

Lehrperson an einer der beiden eingegliederten Praxisschulen (Praxisvolksschule, Praxismittelschule)

Lehrperson an einer der beiden eingegliederten Praxisschulen (Praxisvolksschule, Praxismittelschule)

Als Lehrer*in an der PH Steiermark tätig sein
Die eingegliederten Praxisschulen einer Pädagogischen Hochschule haben unter allen Schularten einen besonderen Status: Beide allgemeinbildenden Pflichtschulen sind Bundesschulen.

Daher gelten auch für Sie als Lehrerin bzw. Lehrer einer Praxisschule eigene gesetzliche Grundlagen. Sie unterliegen dem Beamtendienstrechtsgesetz bzw. Vertragsbedienstetengesetz und den entsprechenden Ausführungen für Lehrpersonen an eingegliederten Praxisschulen Pädagogischer Hochschulen.

Ihre Tätigkeit als Praxisschullehrerin bzw. Praxisschullehrer können Sie in Form unterschiedlicher Beschäftigungsverhältnisse erbringen:

  • Als Bundeslehrerin bzw. -lehrer verfügen Sie über einen Vertrag als Lehrperson der betreffenden Praxisschule mit dem zuständigen Ministerium.
  • Als dienstzugeteilte Landes- oder Bundeslehrperson sind Sie der jeweiligen eingegliederten Praxisschule vorübergehend zum Dienst zugewiesen.  
  • Als mitverwendete Lehrperson erbringen Sie einen Teil Ihrer Beschäftigung durch die Unterrichtstätigkeit an einer der eingegliederten Praxisschulen.

Dienstrechtliche (und andere) Fragen beantworten wir Ihnen gern!

  • Hochschullehrpersonen sowie Lehrerinnen und Lehrer der beiden Praxisschulen: Bitte kontaktieren Sie Mag.a Tanja Thamerl (Personalabteilung) oder Mag.a Elisabeth Amtmann (Vizerektorin für Forschung und Hochschulentwicklung).
  • Bedienstete der Verwaltung: Bitte wenden Sie sich an die Rektoratsdirektion.

Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung

Kontakt

Kontakt

Pädagogische Hochschule Steiermark
Zentrum für Hochschuldidaktik und Personalentwicklung
Ortweinplatz 1, 8010 Graz

Tel.: +43 316 8067 2202
E-Mail: personalentwicklung@phst.at

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Foto: fiedlerphoto.com